01.11.2006 | Nutzungsausfallentschädigung
Fahrunfähig verletzt: Keine Nutzungsausfallentschädigung
Der Geschädigte war unfallbedingt verletzt. Als Kraftfahrer war er arbeitsunfähig krankgeschrieben. Er forderte den Ersatz von Kosten für eine Haushaltshilfe mit der Begründung, dass er auch leichteste Arbeiten im Haushalt nicht verrichten könne. Also habe er auch nicht Auto fahren können, so das OLG Brandenburg. Es ist ständige Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht nur einen Nutzungswillen, sondern auch die Nutzungsmöglichkeit voraussetzt. Diese war hier nicht gegeben. Also erhielt der Geschädigte keine Nutzungsausfallentschädigung.
Beachten Sie: Das Urteil entspricht gängiger Rechtsprechung. Allerdings ist nicht allein auf den Geschädigten in Person abzustellen. Wird das beschädigte Auto regelmäßig auch von anderen Personen genutzt, besteht der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung dennoch. (Urteil vom 28.9.2006, Az: 12 U 8/06) (Abruf-Nr. 063036)