06.11.2008 | Nutzungsausfall/Mietwagen
Wenn aus sechs Tagen achtzehn werden
Wenn aus gutachterlich prognostizierten sechs Tagen Reparatur ein Ausfallzeitraum von achtzehn Tagen wird, ist das nicht unbedingt ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht (OLG München, Urteil vom 25.7.2008, Az: 10 U 2539/08; Abruf-Nr. 082884).
Der Unfall hatte sich an einem Freitag ereignet, der Sachverständige hat das Fahrzeug am Dienstag besichtigt. Donnerstags lag das Gutachten vor. Damit waren bereits sieben Tage legitim verstrichen, bevor der Geschädigte den Reparaturauftrag erteilte. Einschließlich zweier Wochenenden bei einer Reparaturdauer von sechs Tagen waren dann weitere zehn Tage zu verbuchen. Die Reparaturdauer selbst ist auch stets nur eine Prognose.
Beachten Sie: Das Urteil darf Sie nicht dazu verleiten, „auf Zeit zu spielen“. Es zeigt aber deutlich, dass die Versuche von Versicherern, Ausfallzeiten nicht an der Realität, sondern am Gutachten festzumachen, zum Scheitern verurteilt sind. Selbst eine Überlegungszeit nach Erhalt des Gutachtens (Reparieren oder Ersatz beschaffen?) ist schadenrechtlich geschützt.
Das Urteil hat noch eine weitere Komponente: Die Höhe der Reparaturkosten im Gutachten ist auch nur eine Prognose. Wenn aus geschätzten 3.615 Euro tatsächliche Kosten in Höhe von 3.958 Euro werden, geht das in Ordnung; es sei denn, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass darin schadenfremde Arbeiten versteckt sind. Nach der gesetzgeberischen Wertung besteht ja auch bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag ein Spielraum von 10 bis 15 Prozent. Aber auch das darf Sie nicht zum „Ausreizen“ verführen.