01.02.2006 | Positive Entscheidung
Eigener Gutachter trotz von der Versicherung eingesetztem Gutachter
Darf der Geschädigte beim Haftpflichtschaden selbst einen Gutachter beauftragen, obwohl die Versicherung bereits einen Gutachter geschickt hat? Diese Frage hatte das AG Bochum zu entscheiden.
Urteilsfall
Der Geschädigte hatte telefonisch Kontakt mit der eintrittspflichtigen Versicherung aufgenommen. In dem Gespräch stimmte er zu, dass die Versicherung einen Gutachter schickt. Der besichtigte das Fahrzeug. Dennoch beauftragte der Geschädigte selbst einen „eigenen“ Gutachter. In den Ergebnissen unterschieden sich die Expertisen kaum, nur im Rahmen des normalen Beurteilungsspielraums (Wiederbeschaffungswert 2.000 statt 2.100 Euro sowie Restwert 100 statt 150 Euro). Die Versicherung verweigerte die Zahlung des Honorars für den freien Gutachter des Geschädigten.
Entscheidung des AG Bochum
Das AG Bochum entschied, es lasse sich nicht feststellen, dass der Geschädigte mit seiner Zustimmung, die Versicherung könne das Fahrzeug selbst besichtigen lassen, auf sein Recht auf einen Gutachter verzichtet habe. Jedem Geschädigten stehe das Recht zu, den Schaden durch einen selbst gewählten Gutachter feststellen zu lassen (Urteil vom 15.12.2005, Az: 44 C 365/05; Abruf-Nr. 060159, eingesandt von Dipl.-Ing. Rasche, Bochum).
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