03.09.2009 | Positives Urteil kommt Sachverständigen zugute
Kostenvoranschlag plus Versicherungsgutachten plus eigenes Gutachten
Wenn der Geschädigte einen Kostenvoranschlag einreicht und die Versicherung daraufhin einen eigenen Sachverständigen schickt, darf er auf Kosten der Versicherung wiederum ein Gutachten einholen. Das hat das AG Rheinberg entschieden (Urteil vom 24.4.2009, Az: 12 C 676/07, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Guyens, Kamp-Lintfort; Abruf-Nr. 092546). Diese Art der Schadenabwicklung entwickelt sich zum Konjunkturprogramm für Gutachter.
Urteil: Versicherung muss alles bezahlen
Bei einem Fahrzeugschaden in der Größenordnung von etwa 3.000 Euro hatte der anfangs offenbar nicht beratene Geschädigte einen Kostenvoranschlag eingereicht. Daraufhin schickte die Versicherung einen eigenen Gutachter, der zu einem deutlich niedrigeren Ergebnis kam. Außerdem wandte sie ein Mitverschulden des Geschädigten beim Unfallhergang ein.
Beauftragung eines Gegengutachtens plus Anwalt
Nun beauftragte der Geschädigte erstens einen Sachverständigen seines Vertrauens und zweitens eine Rechtsanwältin. Der Sachverständige bestätigte den Schaden in der Größenordnung des Kostenvoranschlags und ermittelte eine Wertminderung in Höhe von 600 Euro. Unter Berücksichtigung eines von ihr behaupteten Mitverschuldens zahlte die Versicherung anteilig auf Basis ihres Gutachtens unter Berücksichtigung einer Wertminderung von nur 250 Euro.
Im Prozess entschied das Gericht hinsichtlich der Haftung Hundert-zu-Null zugunsten des Geschädigten. Es holte ein drittes Gutachten ein, das Reparaturkosten knapp (80,04 Euro) unter dem Ergebnis des Sachverständigen des Geschädigten bestätigte, allerdings bei nur 500 Euro Wertminderung. So rechnete das Gericht dann ab.
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