05.08.2010 | Rahmenschaden oder nicht?
Vermessungskosten bleiben bei Ermittlung der 130-Prozent-Grenze unberücksichtigt
Hat der Sachverständige Vermessungskosten in die Schadenkalkulation aufgenommen, um einen weiteren Schaden auszuschließen, sind das Schadenfeststellungskosten. Sie bleiben bei der Ermittlung der 130-Prozent-Grenze unberücksichtigt (LG Hamburg, Urteil vom 20.11.2009, Az: 714 C 5/09; Abruf-Nr. 102270).
Beachten Sie: Es ging um einen Motorradschaden, doch das Urteil passt auf Fahrzeugschäden im Allgemeinen.
Rahmenvermessung zur Prüfung eines Rahmenschadens
Der Sachverständige hatte notiert, dass per Sichtprüfung ein Rahmenschaden nicht erkennbar sei, hielt aber eine Rahmenvermessung für erforderlich. Deren Kosten hat er in die Schadenkalkulation eingestellt. Ohne diese Position lag der Schaden unter der 130-Prozent-Grenze, mit den Vermessungskosten lag er darüber. Auf Letzteres stützte sich die Versicherung und regulierte trotz Reparatur nur den Wiederbeschaffungsaufwand - also „Wiederbeschaffungswert minus Restwert“. Gleichzeitig überwies sie die Vermessungskosten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an die Werkstatt.
Die Vermessungskosten bleiben außen vor
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