05.03.2010 | Rechtsdienstleistung
AG Köln zu RDG nicht wörtlich nehmen
Ein Urteil des AG Köln zur Wirksamkeit einer Abtretung - gemessen am RDG - ist zwar im Ergebnis richtig, aber es ist leicht missverständlich begründet. Denn in dem Urteil heißt es:
„Zu den Rechtsdienstleistungen gehört nach § 2 Absatz 1 RDG die Abwicklung von Verkehrsunfällen für den Unfallgegner. Diese ist gemäß § 5 Absatz 1 RDG jetzt im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Abtretungsempfängers gehört.“ |
- AG Ahrensburg mit sehr interessanter Begründung: Urteil vom 3.2.2010, Az: 46 C 972/09, Abruf-Nr. 100703
- AG Daun: Urteil vom 2.12.2009, Az: 3a C 476/08; Abruf-Nr. 100701
- AG Köln: Urteil vom 1.2.2010, Az: 264 C 341/09; Abruf-Nr. 100702
Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 6 | ID 134086