04.05.2009 | Rechtsdienstleistung
Keine Werbung mit „komplette Unfallschadenabwicklung“
Kurz vor Redaktionsschluss erreichte uns eine Notiz über ein Urteil des LG Koblenz aus einem Streit um die Werbung einer Werkstatt. Das Urteil selbst liegt uns noch nicht vor. Das Gericht hat offenbar die Werbung mit dem Begriff „komplette Unfallschadenabwicklung“ untersagt. Das deckt sich mit der stets von uns vertretenen Auffassung. Denn die Aussage „komplette Unfallschadenabwicklung“ suggeriert, dass sich der Betrieb um alles, also auch um Haftungsfragen, den Personenschadenersatz oder Schmerzensgeld kümmert.
Beachten Sie: Das Urteil befasst sich offenbar aber auch mit einem Hinweis der Werkstatt auf die Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt. Der Slogan „Rechtsanwalt für Verkehrsrecht im Hause“ wurde untersagt, weil er nicht den Tatsachen entsprach. In der Immobilie der Werkstatt hatte kein Anwalt sein Büro. Wir werden das Urteil beschaffen und in der nächsten Ausgabe darüber berichten und die nötigen Schlüsse für Sie daraus ziehen, inwieweit die Werbung mit Anwaltskooperationen zulässig ist (Urteil vom 17.3.2009, Az: 4 HK/O 140/08).