11.05.2010 | Rechtsdienstleistung
Weiteres Urteil zur Abtretung nach dem RDG
Auch das AG Bochum sieht die Abtretungsfrage klar: Wenn das Hauptgeschäft das Vermieten von Autos ist, ist der Einzug der Forderung bei der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung eine erlaubte Nebenleistung. Die Abtretung ist wirksam, der Vermieter kann damit aus eigener Kraft klagen (Urteil vom 3.3.2010, Az: 44 C 99/07; Abruf-Nr. 101325).
Beachten Sie: Dem Aktenzeichen nach zu urteilen handelt es sich um einen Fall aus der Zeit des Rechtsberatungsgesetzes, also vor der Reform. Diese Fälle lassen sich lösen, indem vor Einreichung der Klage eine neue Abtretung beim Geschädigten eingeholt wird.
Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 2 | ID 135621