05.03.2009 | Rechtsdienstleistung
Wirksamkeit der Abtretung nach dem RDG
Ein weiteres Urteil bestätigt, dass der Geschädigte seine Schadenkosten nunmehr ohne Probleme an seinen Dienstleister abtreten kann. Solange das Inkasso bei der Versicherung keinen Selbstzweck hat, sondern eine untergeordnete Nebenleistung zu einer Hauptleistung (Reparatur, Vermietung, Abschleppen, Erstellung des Gutachtens etc.), ist die Abtretung von § 5 Absatz 1 RDG gedeckt (LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.1.2009, Az: 5 S 110/08, mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Wenning, Bonn; Abruf-Nr. 090565).
Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 4 | ID 125239