01.06.2006 | Reparatur von Unfallschäden
Die „130-Prozent-Rechtsprechung“ in allen Details
Das „130-Prozent-Thema“ ist ein reines Haftpflichtthema. Kern der 130-Prozent-Rechtsprechung: Der Geschädigte hat nach geltendem Schadenersatzrecht in gewissen Grenzen auch dann noch die Möglichkeit zur Instandsetzung seines Fahrzeugs, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert maßvoll übersteigen.
Im folgenden Beitrag gehen wir auf die Details der Rechtsprechung zur „130-Prozent-Regelung“ ein.
Hintergrund
Die Rechtsprechung zur „130-Prozent-Regelung“ wird immer wichtiger, denn das Durchschnittsalter der Fahrzeuge in Deutschland steigt kontinuierlich an. Wenn ein Fahrzeug bereits in die Jahre gekommen ist, hat es einen niedrigen Wiederbeschaffungswert. Gerade bei älteren bis alten Fahrzeugen ist aber das Risiko groß, einen Gebrauchtwagen zu dem Preis des Wiederbeschaffungswerts zu erwerben. „Man steckt nicht drin“ sagt der Volksmund. Der Wartungs- und Pflegezustand des eigenen Fahrzeugs ist jedoch bekannt. Also verspürt mancher, dessen Auto nicht mehr viel Wert ist, den Wunsch, es trotz vordergründigen Totalschadens zu erhalten.
Zumal folgende Überlegung greift: Wenn das Auto nur noch einen relativ niedrigen Wiederbeschaffungswert hat, ist ein diesen Betrag übersteigender Schaden ja gar kein großer und substantieller Schaden. Technisch betrachtet ist oft gar nicht viel passiert, die Totalschadenthematik ist eine rein wirtschaftliche.
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