04.11.2010 | Restwert
Bei Reparatur trotz Totalschadens nur Abzug des Restwerts
Wenn der Geschädigte bei einem über die „130-Prozent-Grenze“ hinausgehenden Schaden das Fahrzeug teilrepariert weiter nutzt, darf der gegnerische Haftpflichtversicherer nur den Restwert aus dem Gutachten vom Totalschaden abziehen (AG Heidenheim, Urteil vom 21.9.2010, Az: 8 C 744/10, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn; Abruf-Nr. 103533).
Beachten Sie: Das Gericht hat betont, dass der Sachverständige den Restwert entsprechend der aktuellen BGH-Rechtsprechung mit drei lokal eingeholten Angeboten untermauert hat. Das höchste davon hat er seiner Schätzung zugrunde gelegt. Das ist ein entscheidender Gesichtspunkt (siehe Unfallregulierung effektiv Ausgabe 8/2010, Seite 5).
Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 6 | ID 139766