05.08.2010 | Restwert
BGH: Mühelos erzielter Restwertübererlös anzurechnen
Erzielt der Geschädigte eines Haftpflichtschadens ohne besondere Mühe einen höheren Verkaufspreis für das beschädigte Auto, als im Gutachten als Restwert angegeben ist, muss er sich den höheren Betrag anrechnen lassen. Das hat der BGH entschieden (Urteil vom 15.6.2010, Az: VI ZR 232/09; Abruf-Nr. 102213).
Hintergrund: Grundlage der BGH-Entscheidung war ein kurioser Fall: Der vom Geschädigten beauftragte Gutachter hatte den Restwert am örtlichen Markt mit 5.200 Euro bemessen. Der Geschädigte hatte sich durch Vermittlung seines Kaskoversicherers aber ein Angebot über eine der Restwertbörsen eingeholt, das bei 10.700 Euro lag. An den Bieter hat er auch verkauft, wollte sich aber nur die 5.200 Euro anrechnen lassen. Einen Übererlös darf der Geschädigte nur behalten, wenn er auf besonderen Anstrengungen bei der Veräußerung beruht. Der BGH hat aber entschieden, dass der Weg über den Kaskoversicherer keine solche „überobligatorische Anstrengung“ war, sondern dass dem Geschädigten der Übererlös quasi in den Schoß gefallen ist. Damit liegt er wohl richtig. Der Versuch des Geschädigten war eine Nummer zu dreist.