01.05.2007 | Restwert
BGH zum Restwert: Mittelwert oder Höchstgebot?
Folgender „130-Prozent-Fall“ hat den BGH beschäftigt: In einer „über 130-Prozent–Konstellation“ hat der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug weiterhin genutzt, er musste sich allerdings den Restwert anrechnen lassen. Sein Gutachter hatte am regionalen Markt zwei Angebote eingeholt, von denen eines sich auf 300 Euro belief und das andere auf 500 Euro. Aus diesen beiden Werten wollte der Geschädigte einen Mittelwert von 400 Euro gebildet wissen. Das sah der BGH anders: Es sei nachgewiesen, dass am örtlichen Markt 500 Euro erzielbar seien.
Beachten Sie: Es ist ein altes und fast schon philosophisches Thema unter Sachverständigen: Übernehme man das höchste Gebot des jeweils relevanten Marktes, sei das kein Restwert, sondern ein Restpreis. Bei dieser Betrachtungsweise spricht dann schon einiges für die Bildung eines Mittelwerts. Die Entscheidung des BGH ist aber eindeutig: Das höchste Gebot des relevanten Marktes zählt. Pragmatismus geht also vor Philosophie. (Urteil vom 6.3.2007, Az: VI ZR 120/06) (Abruf-Nr. 071214)