06.05.2008 | Restwert
Restwertstreit um „Profi-Halter“
Auch für einen Halter vieler Fahrzeuge gelten laut OLG Thüringen die Regeln des BGH, wonach der Restwert am allgemeinen Markt zu orientieren ist.
Beachten Sie: Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob ein Fahrzeughalter, der sich mit Fragen rund um die Unfallabwicklung intensiver beschäftigt als ein Privater, bei der Restwertverwertung gesteigerte Pflichten hat (siehe auch Ausgabe 3/2008, Seite 12). Das betrifft Flottenhalter, das beträfe aber auch Autohäuser und Werkstätten. Die dahinter stehende Logik: Wer Eigenschäden oder angekaufte Unfallfahrzeuge bestmöglich weiterverkauft, kennt den Restwertmarkt in allen Facetten.
Im Fall des OLG Thüringen war der Geschädigte der Freistaat Thüringen. Der verfügt über eine große Fahrzeugflotte. Dennoch hat das OLG ihm keine gesteigerten Pflichten auferlegt. Das Gericht hat jedoch erkannt, dass die Frage umstritten ist und die Revision zum BGH ausdrücklich zugelassen. Ob die Versicherung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, war bei Redaktionsschluss offen. (Urteil vom 9.4.2008, Az: 4 U 770/06) (Abruf-Nr. 081249)