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  • 01.03.2007 | Restwert

    Restwertstreit vor Gericht

    Wer sein beschädigtes Fahrzeug nach einem Unfall verkauft, muss den Verkaufserlös der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung offenlegen. So hat es das OLG Düsseldorf entschieden. Der Geschädigte wollte „Wiederbeschaffungswert minus Restwert“ gemäß Gutachten abrechnen. Der Versicherer hatte Wochen nach dem Unfall ein höheres Gebot vorgelegt. Der Rechtsstreit drehte sich ausschließlich um die Restwertdifferenz. Das OLG hat dem Geschädigten auferlegt, er müsse den erzielten Betrag benennen. Den hat er aber konsequent verschwiegen. Damit hat das Gericht aufgrund rein prozessualer Vorschriften den höheren Betrag als zugestanden angesehen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.1.2007, Az: I – 1 U 102/06; Abruf-Nr. 070498).  

    Das Urteil basiert allein auf dem Prozessrecht. Welcher Restwert nun der richtige war, ist nicht das Thema. Laut BGH darf der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug zum gutachterlich festgestellten Restwert veräußern. Er darf auf die Richtigkeit so lange vertrauen, wie ihm nicht vor dem Verkauf ein Überangebot vorgelegt wird. Hätte der Geschädigte im OLG-Fall einen (wahren!) Verkaufsvertrag mit Kaufpreis in Höhe des gutachterlich festgestellten Restwertes vorgelegt, wäre die Sache klar gewesen. Dass er das trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht getan hat, spricht dafür, dass er in Wirklichkeit einen höheren Betrag erzielt hat. Entsprechend dem unbekannt gebliebenen Mehrerlös, so das Gericht, war sein Schaden vermindert. Das Urteil hat nichts mit der Frage zu tun, nach welchen Kriterien der Sachverständige bei der Restwertfindung vorgehen muss.  

    Wichtig: Ausreißerurteile in der Rechtsprechung verlangen vom Geschädigten, vor Verkauf des verunfallten Fahrzeugs mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen. Das OLG Köln sieht das so und weicht damit von der BGH-Linie ab. Insoweit ist Vorsicht geboten.  

    Für Kaskoschäden ist in aller Regel ein Mitspracherecht des Versicherers im Versicherungsvertrag vereinbart. Das wird auch von der Rechtsprechung für zulässig gehalten.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 1 | ID 98042