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  • 01.08.2007 | Restwert

    Versicherung bittet, ihre Aktivitäten abzuwarten

    Das LG Duisburg hält den Geschädigten im Haftpflichtfall für verpflichtet, mit dem Verkauf des verunfallten Fahrzeugs einige Tage zu warten, wenn der eintrittspflichtige Versicherer ankündigt, dass er ein höheres Gebot vorlegen werde.  

    Beachten Sie: Überwiegend wird in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, nur ein von der Versicherung vorgelegtes konkretes Angebot, das der Geschädigte nur noch annehmen müsse, verdränge den gutachterlich festgestellten Restwert. Mit seiner darüber hinausgehenden Begünstigung der Versicherung geht das LG Duisburg zwar nicht so weit, wie das AG Mannheim (Urteil vom 21.12.2006, Az: 3 C 469/06, Ausgabe 4/2007, Seite 3). Es verlangt, dass der Geschädigte die Versicherung von sich aus fragt, ob er zum gutachterlich festgestellten Restwert verkaufen darf. Dennoch ist im Einzugsgebiet des LG Duisburg nun Vorsicht geboten. Ein besonderes Risiko entsteht, wenn der Schaden anwaltlich bearbeitet wird. Liegt das Schreiben mit der Bitte, noch nicht zu verkaufen, beim empfangsbevollmächtigten Rechtsanwalt in der zu bearbeitenden Post, während der Geschädigte gerade verkauft, dürfte das kritisch werden. Ähnlich wie das LG Duisburg urteilt das LG Erfurt: Hat der Schädiger bzw. dessen Versicherer den Hinweis gegeben, er wolle sich um eine höheres Restwertangebot kümmern, muss der Geschädigte eine Woche abwarten (Urteil vom 9.11.2006, Az.: 1 S 227/06). (Urteil vom 28.6.2007, Az: 12 S 159/06) (Abruf-Nr. 072395)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 4 | ID 111745