05.10.2009 | Restwert
Vor Restwertverkauf Versicherer fragen?
Das LG Essen hat (unserem Verständnis nach falsch) entschieden, der Geschädigte müsse vor Verkauf des verunfallten Wagens zum Restwert erst dem gegnerischen Haftpflichtversicherer Gelegenheit geben, den Restwert zu prüfen. Dazu müsse er auch Gelegenheit bekommen, das Fahrzeug zu besichtigen (Urteil vom 18.6.2009, Az: 10 S 87/09; Abruf-Nr. 093100).
Beachten Sie: Das Gericht stützt sich dabei auf eine alte Entscheidung „seines“ OLG Hamm, die jedoch von der Rechtsprechung des BGH längst überholt ist.
Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 5 | ID 130553