01.09.2006 | Restwert
Weiternutzung trotz wirtschaftlichen Totalschadens
Wenn die geschätzten Reparaturkosten von vornherein so deutlich über dem 1,3-fachen des Wiederbeschaffungswerts liegen, dass sie auch mit einer Gebrauchtteilreparatur nicht mehr unter die „130-Prozent-Grenze“ gedrückt werden können, darf die Versicherung die für sie günstige Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert abrechnen. Aber auch dabei kommt es vor, dass der Geschädigte sein Auto nach mehr oder weniger guter Reparatur weiter nutzt. Dann hat die Versicherung auf den ersten Blick alle Zeit der Welt, sich um Restwertüberangebote zu kümmern. Auf den zweiten Blick allerdings führt das nicht zum Erfolg. Nach dem AG Recklinghausen (Ausgabe 1/2006, Seite 4) hat nun auch das AG Forchheim klar entschieden: Wenn der Geschädigte das Fahrzeug behält, darf nur der im Schadengutachten ausgewiesene Restwert in Abzug gebracht werden (Urteil vom 30.5.2006, Az: 70 C 38/06; Abruf-Nr. 062290).
Unser Tipp: Unter „weitere Dokumente“ finden Sie den aktualisierten Textbaustein aus Ausgabe 1/2006, Seite 4.