31.07.2008 | Restwert
Wenn kein Restwert im Gutachten steht
Enthält das Schadengutachten bei einem Haftpflichtfall keine Angabe zum Restwert, ist in der Regel der nachgewiesene Verkaufserlös die Abrechnungsbasis, urteilte das AG Ravensburg.
Warum auch immer enthielt das Gutachten bei einem WBW von 11.000 Euro und kalkulierten Reparaturkosten von 4.823,37 Euro keine Angabe zum Restwert. Der Geschädigte verkaufte das beschädigte Fahrzeug für 4.300 Euro an „sein“ Autohaus. Die Versicherung kartete mit einem Angebot in Höhe von 6.693 Euro nach. Um die Differenz der Restwerte wurde gestritten. Das AG Ravensburg urteilte, der Geschädigte sei in der Situation berechtigt, den für ihn bequemsten Weg zu gehen.
Beachten Sie: Der BGH hatte in einem vergleichbaren Fall ähnlich entschieden. Nur wenn der Versicherer ein höheres Angebot vom regionalen Markt nachgewiesen hätte, wäre das relevant gewesen (siehe Ausgabe 1/2005, Seite 6).
Unser Tipp: Keinesfalls darf das Urteil als Anleitung verstanden werden „Wenn der Sachverständige keinen Restwert in das Gutachten schreibt, können wir machen, was wir wollen“. Denn das Urteil macht unmissverständlich deutlich, dass die Grenze dort zu ziehen ist, wo Geschädigter und Werkstatt abgestimmt schädigend (kollusiv) zusammenwirken. Außerdem dürfte dann sicher sein, dass der Fall sich erst im Gerichtsverfahren lösen lässt. Und wenn der Versicherer dann geschickt mit einem lokalen Gebot operiert, ist das sehr riskant. (Urteil vom 3.6.2008, Az: 9 C 117/08; eingesandt von Rechtsanwalt Martin Lins, Pforzheim) (Abruf-Nr. 082265)