01.08.2007 | Sachverständigenhonorar
Dauerbrenner Sachverständigenhonorare
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sich den preiswertesten Sachverständigen am Ort des Geschehens zu suchen. Solange keine Anhaltspunkte für eine eklatante Überteuerung bestehen, muss sich der Geschädigte die Rechnung des SV auch nicht aufschlüsseln lassen. Eine Abrechnung in Anlehnung an die Schadenhöhe ist zulässig (AG Hamburg St. Georg, Urteil vom 22.5.2007, Az: 915 C 86/07; Abruf-Nr. 072210, eingesandt von Rechtsanwälten Kasemier-Manhart und Kollegen, Hamburg).
Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 1 | ID 111736