04.07.2008 | Sachverständigenhonorar
Geschädigter kann fast nichts falsch machen
Aus Sicht des Geschädigten sind Fehler in Hinblick auf das Sachverständigenhonorar kaum möglich. Aus einer Entscheidung des OLG Düsseldorf geht hervor, dass ein vorheriger Preisvergleich aus praktischen Gründen nicht möglich und daher aus Rechtsgründen nicht nötig ist. Erst wenn eine Überhöhung völlig offensichtlich ist, muss der Geschädigte die Rechnung beanstanden. Das ist aber praktisch kaum denkbar. Dass dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt, indem er einen erkennbar zu teuren Sachverständigen aussucht, ist auch kaum begründbar.
Wichtig: Wenn der Versicherer den Sachverständigen für zu teuer hält, muss er schadenrechtlich dennoch leisten. Er kann sich dann gegebenenfalls den „überhöhten“ Betrag zurückholen. Es ist allein Sache des Haftpflichtversicherers, sich mit dem Sachverständigen wegen dessen Rechnungsforderung auseinanderzusetzen (Urteil vom 16.6.2008, Az: I-1 U 246/07; Abruf-Nr. 081850).
Beachten Sie: Auf den ersten Blick erscheint es nicht sinnvoll, dass der Versicherer die Gutachtenrechnung erst übernehmen muss, um dann gegebenenfalls eine Rückerstattung zu verlangen. Der Gutachter stellt jedoch die Rechnung nicht an den Versicherer, sondern an den Geschädigten. Erstattet die Versicherung nicht alles, kann der Sachverständige den Rest von seinem Auftraggeber verlangen, notfalls gerichtlich. Dann müsste der Geschädigte sich zur Wehr setzen. Verliert er, müsste er danach wegen des Restes gegen die Versicherung vorgehen. Das soll vermieden werden.
Versicherungen wenden dagegen ein, der Geschädigte habe keine Last damit. Denn sie würden ihm einen Anwalt stellen und die Prozessführung so quasi für ihn übernehmen. Was dabei herauskommen kann, hat ein Prozess vor dem AG Potsdam gezeigt: Der von der Versicherung gestellte Anwalt trug für den Geschädigten vor, das Gutachten sei falsch: Die Stundenverrechnungssätze seien zu hoch, und das Gutachten weise gar eine Wertminderung aus …
Unser Tipp: Beachten Sie den Textbaustein 174 für die Verwendung durch den Sachverständigen.