06.05.2008 | Sachverständigenhonorar
SV-Honorar auch bei Schaden in eigener Sache
Erstellt ein Sachverständiger selbst oder ein Mitarbeiter seines Büros ein Schadengutachten für einen Schaden an seinem eigenen Fahrzeug, muss die eintrittspflichtige Versicherung auch die Kosten eines solchen Schadengutachtens erstatten.
Beachten Sie: Wir sind nicht frei von Zweifeln, ob jedes Gericht so entschieden hätte. Das Schadengutachten bezieht seine Existenzberechtigung gerade aus der Neutralität. Das unterscheidet den Fall von der vom Gericht gezogenen Parallele zu den Kosten des Anwalts in eigener Sache: Der Anwalt ist per se parteiisch. (AG Straubing, Urteil vom 14.4.2008, Az: 3 C 52/08; eingesandt von Thomas Schramm, Sachverständiger, Mallersdorf) (Abruf-Nr. 081245)
Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 2 | ID 119197