01.02.2005 | Sachverständiger
Gutachter darf Honorar nach Schadenhöhe berechnen
Kraftfahrzeug-Sachverständige rechnen ihre Honorare für die Erstellung von Gutachten üblicherweise nach einer an der Schadenhöhe orientierten Honorartabelle ab. Versicherer behaupten zurzeit wieder vermehrt, das sei unzulässig. Ein Sachverständiger dürfe nur seinen konkreten Zeitaufwand in Rechnung stellen. Aus Sicht des Versicherers würde das im Ergebnis die Gutachten zu den hohen Schäden billiger machen, und die für die niedrigen Schäden am Ende so teuer, dass die Rechtsprechung irgendwann Gutachten zu niedrigen Schäden nicht mehr zulässt.
Das AG Alsfeld hat in aller Deutlichkeit ausgeführt, dass es in dieser Frage auf die Sicht des Geschädigten ankommt. Der muss sich keine Gedanken darüber machen, ob der Sachverständige nach Schadenhöhe oder nach Zeitaufwand abrechnet. Er muss auch nicht den Sachverständigen zur Spezifizierung des Zeitaufwands auffordern (Urteil vom 2.8.2005, Az: 30 C 303/05 [70]; Abruf Nr. 053023). Auch das LG Berlin (Urteil vom 7.7.2005, Az: 58 S 88/05; Abruf-Nr. 052637) hat entschieden, dass ein Geschädigter ohne weiteres einen Sachverständigen auswählen darf, der sein Honorar in Abhängigkeit zur Schadenhöhe bestimmt.