11.05.2010 | Schadenabwicklung
Geschädigter darf sich verzögert gegen Kürzung wehren
Wenn sich der Geschädigte nach einer gekürzten Zahlung der Versicherung monatelang nicht rührt und erst zehn Monate später Klage erhebt, kann die Versicherung nicht einwenden, mit dem Schweigen auf die Kürzung habe der Geschädigte die gekürzte Zahlung als richtig akzeptiert. Das hat das LG Halle entschieden (Urteil vom 18.2.2010, Az: 1 S 61/09; Abruf-Nr. 101279).
Unser Tipp: Wenn Sie es leid sind, dass Versicherungen Ihre Rechnungen offenbar nur noch als unverbindliche Vorschläge betrachten, und Ihre Strategie hin zum kämpferischen Verhalten ändern, können Sie also durchaus auch noch Altfälle „reaktivieren“. Dasselbe gilt, wenn Sie abgewartet haben, wie sich zu einer bestimmten Schadenposition die Rechtsprechung in Ihrem Bezirk entwickelt und dann bei günstiger Entwicklung auf dieser Grundlage klagen wollen. Wenn das oben Gesagte für den Geschädigten direkt gilt, gilt es auch für an Sie abgetreten Forderungen. Denn rechtlich ist das kein Unterschied. Die zeitliche Grenze bildet allein die dreijährige Verjährung.