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  • 01.07.2007 | Schadenfreiheitsrabatt

    Nur freiwillige Rückzahlung entlastet

    Wohl alle standardisierten Kraftfahrthaftpflichtverträge enthalten eine Klausel, wonach der Versicherungsnehmer dem Versicherer geleistete Schadenaufwendungen zurückzahlen kann, um seinen Schadenfreiheitsrabatt zu retten. Das kann – ausreichende Liquidität vorausgesetzt – für den Versicherungsnehmer lohnend sein, wenn der Rabattverlust höher ist, als der zu leistende Schadenersatz. Jedoch enthalten die Verträge auch in aller Regel eine Klausel, wonach der Vertrag nur bei freiwilliger Rückzahlung entlastet wird.  

    Die Rechtmäßigkeit dieser Klausel wurde jüngst vom LG Dortmund bestätigt. Der Versicherungsnehmer war körperbehindert und seine Fahrerlaubnis enthielt Beschränkungen. Nur wenn das Fahrzeug eine bestimmte technische Einrichtung hatte, war die Fahrerlaubnis gültig. Der Versicherungsnehmer verursachte mit einem nicht umgerüsteten Auto einen Unfall mit zirka 1.500 Euro Schaden. Weil seine Fahrerlaubnis für den Wagen nicht galt, nahm ihn der Versicherer in Regress. Nachdem der Versicherungsnehmer an die Gesellschaft zurückgezahlt hatte, verlangte er die Entlastung des Vertrags, denn aus Mitteln des Versicherers war ja im Ergebnis keine Ersatzleistung erbracht worden. Das LG Dortmund hat ihm aber bescheinigt, dass die Rückzahlung nicht freiwillig, sondern aufgrund des Regressanspruchs der Versicherung erfolgte. Damit war die Bedingung für die Rabattrettung nicht erfüllt.  

    Beachten Sie: Der Versicherungsnehmer meinte ergänzend, die Versicherung hätte ihn vor der Regulierung aufklären müssen. Dann hätte er sofort selbst bezahlt und sein Vertrag wäre unbelastet geblieben. Auch das hat das LG nicht mitgemacht (Urteil vom 24.5.2007, Az: 2 S 43/06).  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 6 | ID 111029