01.09.2006 | Schadengutachten
AG Coburg zu Sachverständigenhonoraren
Klagt der Geschädigte selbst die von der Versicherung nicht bezahlten Sachverständigenkosten ein, stellt das AG Coburg folgende Erwägungen an:
- Das Recht auf ein Sachverständigengutachten besteht, wenn mehr als ein Bagatellschaden entstanden ist.
- Der Geschädigte selbst hat üblicherweise keine Marktkenntnisse im Hinblick auf Sachverständigenhonorare.
- Nur wenn das Sachverständigenhonorar auch für einen Laien erkennbar so hoch ist, dass ein vernünftiger Mensch sie nicht mehr aufwenden würde, muss der Schädiger dafür nicht aufkommen.
- Bei einem Gesamthonorar in Höhe von 557,38 Euro, einem Reparaturschaden in Höhe von netto 4.283,66 Euro und einem Wiederbeschaffungswert von 6.500 Euro ist diese Grenze nicht erreicht. Verlangt die Versicherung die Abtretung eventueller Regressansprüche gegen den Sachverständigen, muss der Geschädigte sie abtreten.
Beachten Sie: Im Ergebnis heißt das: Der Streit um das Sachverständigenhonorar darf nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Wenn Sie es fallbezogen (zum Beispiel Abgrenzung Totalschaden, Wertminderung, 130-Prozent-Grenze, uneinsichtiger Unfallgegner) für richtig halten, dem Geschädigten die Einschaltung eines Sachverständigen zu empfehlen, sollten Sie das tun. (Urteil vom 26.4.2006, Az: 15 C 91/06 und Urteil vom 27.4.2005, Az: 12 C 2039/04) (Abruf-Nrn. 062585 und062586).
Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 2 | ID 97938