01.11.2007 | Schadenminderungspflicht
Abschleppkosten über weite Entfernungen in der Regel nicht erstattungsfähig
Uns erreichte folgende Leserfrage: Bekommt der Geschädigte die Abschleppkosten ersetzt, wenn wir das Fahrzeug am Urlaubsort an einem Sonntag abschleppen mussten und der einfache Weg zirka 515 km beträgt? Nach Begutachtung stellte es sich heraus dass, das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat.
Verstoß gegen Schadenminderungspflicht
Der für das Unfallgeschehen eintrittspflichtige Versicherer muss für die Abschleppkosten nicht aufkommen. Der von Ihnen geschilderte Vorgang ist ein krasser Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Vielleicht hat Ihr Kunde einen Schutzbrief für das Fahrzeug. Dann lässt sich vielleicht darüber noch etwas retten.
Selbst wenn ein Reparaturschaden vorgelegen hätte, hätte das Auto nicht in die Heimat des Geschädigten verbracht werden dürfen. Der Geschädigte hat keinen Anspruch darauf, sein Fahrzeug nach einem Unfall stets in seiner Heimatwerkstatt reparieren zu lassen. Er muss vor Ort eine Werkstatt beauftragen. Erst recht muss die Verwertung des Fahrzeugs von dort aus erfolgen.
Argumentation mit vermiedenen Alternativkosten
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