· Fachbeitrag · Schadenminderungspflicht
Spiegelelektrolytflüssigkeit schädigt Lack
| Tritt aus einem automatisch abblendenden Außenspiegel nach einem Unfall die Spiegelelektrolytflüssigkeit aus, muss ein Geschädigter das nach Ansicht des LG Berlin weder bemerken, noch muss er die Flüssigkeit, wenn er es bemerkt, sofort wegwischen, um einen Lackschaden zu vermeiden. |
An einem Pkw wurde durch einen Streifschaden der Außenspiegel beschädigt. Sein Glas zerbrach. Da es sich um einen automatisch abblendenden Außenspiegel handelte, befand sich hinter dem Glas eine Elektrolytflüssigkeit. Diese tropfte auf die Tür. Als das Fahrzeug von der Unfallstelle weggefahren wurde, trieb der Fahrtwind die Flüssigkeit an der Seitenwand nach hinten. Dadurch vergrößerte sich der durch die Tropfen verursachte Lackschaden.Zunächst bestritt die Versicherung, dass die Lackschäden unfallbedingt seien. Später trug sie vor, der Geschädigte hätte die Tropfen an der Unfallstelle sofort beseitigen müssen. Weil er das nicht getan habe, habe er gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen. Vor dem Hintergrund, dass weder der Richter noch die weiteren Beteiligten (der vom Gericht eingesetzte Sachverständige teilte mit, er habe sich erst in das Thema einlesen müssen) zuvor je von einem solchen Schaden gehört hatten, entschied das LG: Kein Geschädigter muss das Problem in der Unfallsituation überhaupt erkennen. Und deshalb kann er insoweit auch keine Pflicht zur Schadenminderung haben (Urteil vom 13.7.2011, Az: 42 O 22/10; Abruf-Nr. 113434; eingesandt von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin).
PRAXISHINWEIS | Den Einwand entkräften, im Falle des Austritts der Spiegelelektrolytflüssigkeit zur Schadenminderung verpflichet zu sein, können Sie mit dem Textbaustein 301. Diesen sollte allerdings der Geschädigte selbst an die Versicherung senden. |