06.07.2009 | Schadenminderungspflicht
Wunschwerkstatt ausgelastet
Ein Leser fragt: „Das Unfallauto unseres Kunden ist nicht fahrbereit, die Reparaturdauer ist mit zirka zehn bis zwölf Wochentagen prognostiziert. Wir sind seine Wunschwerkstatt, hier hat er auch gekauft. Wir sind aber zurzeit so ausgelastet, dass wir in frühestens zehn Tagen anfangen können, zu reparieren. Muss die Versicherung für die Wartezeit die Ausfallkosten übernehmen?“
Unsere Antwort: Nein, das muss sie sicher nicht. Wenn der Kunde erkennen kann, dass „seine“ Werkstatt nicht zeitnah mit der Reparatur beginnen kann, muss er eine andere wählen. Anderenfalls läge bei der von Ihnen beschriebenen Wartezeit ein krasser Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor. Ein oder zwei Tage Wartezeit lägen allerdings im Bereich des tolerierbaren. Jedenfalls gibt es keinen absolut geschützten Anspruch auf die „Wunschwerkstatt“. Wenn Sie als Werkstatt den Auftrag unbedingt haben möchte, müssen Sie auf eigene Kosten für die Überbrückungsmobilität sorgen.
Beachten Sie: Allerdings beschränkt sich der Ausfallschadenanspruch des Kunden nicht auf die reine Reparaturzeit. Ein Splitting ist wie folgt möglich: Ab Unfall bis das Gutachten schriftlich vorliegt Mietwagen auf Kosten der Versicherung. Dann Mietwagen „abgeben“ (= auf Kosten der Werkstatt weiterfahren), ab Reparaturbeginn wieder Mietwagen auf Kosten der Versicherung. Weil die Ersatzteile ja schon während der Wartezeit bestellt werden können, müsste sich die tatsächliche Reparaturzeit dann um die Wartezeit auf die Teile reduzieren.