04.05.2009 | Schadensteuerung
Kein Verweis auf Versicherungspreise
Immer häufiger entscheiden die Gerichte: Preise, die der Geschädigte nicht selbst erzielen kann, sondern die auf Hintergrundvereinbarungen von Versicherern und Autovermietern oder Werkstätten beruhen, sind schadenrechtlich ohne Bedeutung. Beim AG Berlin-Mitte heißt es wörtlich: „Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Mietpreis auf 75 Euro täglich zu kürzen. Die Mietangebote, die sie selbst vermittelt, beruhen auf Kooperationen mit ihren Vertragspartnern im Rahmen des Schadenmanagements. Es ist gerichtsbekannt, dass derartige Kooperationen aufgrund der Vermittlung einer Vielzahl von Kunden - wie im Wirtschaftsleben immer - zu günstigeren Preisen führen. Diese Preise sind jedoch keine Marktpreise, die der Schadenermittlung zugrunde zu legen sind, sondern Sondertarife für Großkunden, die nicht den Preis abbilden, den ein Geschädigter bei Anmietung auf dem freien Markt zu bezahlen hat. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten aus § 254 BGB vor. (…) Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, die Schadenregulierung aus der Hand zu geben und Vermieter zu wählen, die die Beklagte anbietet. Das Schadenmanagement ist ureigenste Aufgabe des Geschädigten.“ (Urteil vom 31.3.2009, Az: 111 C 3073/08; Abruf-Nr. 091410).
Beachten Sie: So sieht es auch das AG Aachen. Es lehnt strikt jeden Verweis auf Werkstattpreise aus Kooperationsvereinbarungen ab (Urteil vom 6.3.2009, Az: 116 C 340/08; Abruf-Nr. 091411).