05.07.2010 | Schwacke oder Fraunhofer?
BGH durchschlägt Fraunhofer-Knoten nicht
Mit seinem Urteil vom 18. Mai 2010 hat der BGH entschieden, es sei allein Sache des Instanzgerichts, welche Schätzgrundlage es für die Ermittlung erforderlicher Mietwagenkosten heranziehe (Az: VI ZR 293/08; Abruf-Nr. 101989). Das könne, wie von ihm schon mehrfach entschieden, der Schwacke-Mietpreisspiegel sein, ebenso gut aber der Fraunhofer-Marktpreisspiegel und sogar die Mischung aus beidem.
Ball liegt wieder bei den Amts- und Landgerichten
Die Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass der Ball wieder bei den Instanzgerichten liegt. Der Geschädigte - oder aus abgetretenem Recht der Autovermieter - muss also weiterhin darum kämpfen, vor Ort „sein“ Gericht zu überzeugen. Das mag durch die Entscheidung des BGH vom 2. Februar 2010 einfacher geworden sein. Denn darin hat das Gericht ausgeführt, dass Internetpreise nicht den maßgeblichen regionalen Markt abbilden (Az: VI ZR 7/09; Abruf-Nr. 100971, Ausgabe 4/2010, Seite 4). Es muss also vor Gericht immer wieder herausgearbeitet werden, dass der Fraunhofer-Marktpreisspiegel
zu mehr als 90 Prozent auf Internetpreisen beruht und die Preise von nur sechs Vermietern zugrunde liegen.
Arm der Oberlandesgerichte ist nicht länger als der des BGH
Wenn der BGH den Instanzgerichten keine Vorgaben hinsichtlich der anzuwendenden Listen macht, können die Oberlandesgerichte das auch nicht. Es gibt ja die Situation im Gebiet des OLG München, die erkennen lässt, dass einige Amtsgerichte in dem Bezirk die Fraunhofer-Linie des OLG München nicht mittragen möchten.
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