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  • 01.02.2005 | Sicherungsabtretung rückgängig machen?

    Vorsicht bei Rückabtretungen!

    In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Rechtsanwalt des Kunden darum bittet, die Sicherungsabtretung rückgängig zu machen, weil die Versicherung den Rechnungsbetrag nicht zahlt. Sollten Sie einem solchen Wunsch nachkommen?  

     

    Sachverhalt

    Nicht nur beim Thema Mietwagen, auch bei Reparatur-, Abschleppkosten und Ähnlichem kann folgende Situation entstehen:  

     

    Beispiel

    Der Kunde hat eine Sicherungsabtretung unterzeichnet. Bei korrektem Umgang mit der Abtretung ist die Forderung auf das vermietende Autohaus übergegangen, weil die eintrittspflichtige Versicherung den Rechnungsbetrag nicht gezahlt hat (siehe Ausgabe 1/2005, Seite 9 bis 12). Nun meldet sich der Rechtsanwalt des Kunden und teilt mit, er wolle die restliche Forderungen einklagen und benötige dazu eine „Rückabtretung“. Worum geht es? Der Rechtsanwalt des Kunden möchte die restliche Forderung im Namen des Kunden einklagen. Die Versicherung könnte einwenden, der Kunde sei gar nicht mehr Inhaber der Forderung, es komme daher also gar nicht darauf an, wie die materielle Rechtslage ist. Deshalb möchte der Anwalt erreichen, dass der Kunde wieder Inhaber der Forderung wird. Die Sicherungsabtretung soll also rückgängig gemacht werden.  

    Darauf können Sie sich durchaus einlassen. Allerdings ist zu bedenken: Gibt man die entsprechende Forderung an den Kunden zurück, damit er sie geltend machen kann, gibt man auch die Sicherheit aus der Hand. Das sollte man nur tun, wenn der Kunde die Forderung vorher ausgleicht und damit das Sicherungsbedürfnis entfällt.  

     

    Problem Kunde gleicht Forderung nicht vorher aus