05.08.2010 | Standgeld
Standgeld in Höhe von täglich acht Euro geht in Ordnung
Wenn der Geschädigte für die Aufbewahrung des Unfallfahrzeugs zwischen dem Abschleppvorgang und der Verwertung ein Standgeld von täglich acht Euro aufwenden muss, sind das erforderliche Kosten im Sinne des § 249 BGB, für die der Schädiger aufkommen muss (AG Crailsheim, Urteil vom 1.4.2010, Az: 3 C 521/09; Abruf-Nr. 102209).
Beachten Sie: Weil die gegnerische Haftpflichtversicherung ein Restwertüberangebot abgegeben hatte, bevor der Geschädigte verkauft hatte und weil der von der Versicherung benannte Aufkäufer das Fahrzeug nicht sofort abholte, sind insgesamt 31 Tage aufgelaufen. Der Versicherer musste die Kosten für diesen Zeitraum übernehmen.
Unser Service: Den Textbaustein 206 haben wir im Online-Service in der Rubrik „Textbausteine“ aktualisiert.