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  • 06.05.2011 | Standgeld

    Standgeld, weil Kunde sein Auto nicht auslösen konnte

    Wenn der Geschädigte nach einem unverschuldeten Unfall mangels ausreichender finanzieller Mittel das reparierte Fahrzeug nicht bekommt und wenn die Versicherung entsprechend gewarnt wurde, muss sie für die dadurch entstehenden Kosten aufkommen. Das gilt sowohl für die Nutzungsausfallentschädigung wie auch für ein bei der Werkstatt entstehendes Standgeld (LG Berlin, Urteil vom 21.2.2011, Az: 44 S 190/10; Abruf-Nr. 111097; eingesandt von Rechtsanwalt Marcus Gülpen, Berlin).  

    Praxishinweis: Hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung (hier waren es 37 Tage) ist das Urteil zweifellos richtig. In Bezug auf das Standgeld kann man das auch anders sehen. Hintergrund des Fahrzeugverbleibs in der Werkstatt ist ja das Werkunternehmerpfandrecht, also salopp gesagt ein „Zwangsmittel“ der Werkstatt. Standgeld ist eine Vergütung für die Verwahrung des Fahrzeugs, das nach verbreiteter Meinung eine Vereinbarung zwischen der Werkstatt und dem Geschädigten voraussetzt. Das muss keine schriftliche Vereinbarung sein, eine mündliche oder gar eine nur durch schlüssiges Handeln genügt. Es spricht einiges dafür, dass sich das „Zwangsmittel“ einerseits und eine einvernehmliche Vereinbarung ausschließen. Dennoch, auf der Grundlage des Berliner Urteils kann man es ja mal versuchen.  

     

    Unser Service: Für die Geltendmachung des Standgelds stellen wir Ihnen den Textbaustein 291 zur Verfügung.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 5 | ID 144774