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  • 03.04.2009 | Start in Gelbphase

    Rotlichtverstoß und grobe Fahrlässigkeit

    Der Rotlichtverstoß gilt als eine der Todsünden der groben Fahrlässigkeit in der Vollkaskoversicherung. Bei grober Fahrlässigkeit muss der Versicherer nach dem neuen VVG nur noch eine Quote erstatten. Die kann bei ganz groben Verstößen auch „Null“ lauten. Entsprechend wird vor den Gerichten um die grobe Fahrlässigkeit gerungen.  

     

    OLG Brandenburg: Starten bei Gelblicht grob fahrlässig

    Das OLG Brandenburg hatte es - noch unter Geltung des alten VVG und damit des „Alles oder Nichts“-Prinzips - mit einem Fall zu tun, bei dem der Betroffene einen vom Üblichen abweichenden Hergang vortrug: Er sei auf die schon länger rote Ampel zugefahren und habe mit deren Umschalten gerechnet. Dann sei sie auch von „Rot“ auf „Gelb“ umgesprungen, und deshalb sei er durchgefahren. Dass schon „Grün“ aufleuchtete, hat er nicht behauptet. Allerdings hat er vehement behauptet, das Rotlicht sei bereits erloschen gewesen. Deshalb könne das doch nicht als grob fahrlässig bewertet werden. Im dichten Verkehr sei es nahezu üblich, dass schon bei „Gelb“ gestartet werde.  

     

    Das hat das OLG nicht überzeugt. In Deutschland seien die Ampeln so geschaltet, dass auf dem Weg von Rot nach Grün das Gelblicht nie allein leuchte. Die Phasen seien zuerst „Rot“, dann „Rot-Gelb“ und dann „Grün“. Ein Gelbstarter sei also gleichzeitig ein Rotstarter. Und damit läge grobe Fahrlässigkeit vor. Sei aber tatsächlich das Rotlicht erloschen und das Gelblicht angegangen, könne das nur der Anfang des Gelblichtblinkens gewesen sein. Dies sei in einer solchen Situation ein Warnhinweis. Den dürfe der Kraftfahrer nicht ignorieren. Der Versicherer musste also nicht zahlen (Urteil vom 18.2.2009, Az: 3 U 56/08).