01.07.2007 | Streitigkeiten nehmen zu
Urteile zum Thema „130 Prozent und sechs Monate Behaltefrist“
Die Streitigkeiten um die Frage, ob die Versicherung die so genannte Integritätsspitze bei einer „130-Prozent-Reparatur“ erst nach einer nachgewiesenen Weiternutzung von sechs Monaten (Ausgabe 10/06, Seite 8) bezahlen muss, nehmen zu. Es gibt jetzt erste Instanzurteile dazu, die jedoch zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht rechtskräftig waren.
Einzelne Gerichte halten Behaltefrist nicht für erforderlich
Einzelne Gerichte verneinen die Erforderlichkeit einer Behaltefrist nach einer vollständig durchgeführten Reparatur (AG Gießen, Urteil vom 22.5.2007, Az: 43 C 798/07, eingesandt von Rechtsanwalt Mann, Gießen und AG Hanau, Urteil vom 30.5.2007, Az: 1 O 179/07).
Hier kann aber noch keine „Entwarnung“ gemeldet werden. Es liegen uns auch Beschlüsse von Gerichten vor, die in laufenden Verfahren den Hinweis geben, die Behaltefrist sei doch auf die „130-Prozent-Fälle“ anzuwenden. Das ist also noch offen, zumal verschiedene Oberlandesgerichte schon früher eine Weiternutzungspflicht angenommen haben.
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