07.04.2010 | Stundenverrechnungssätze
VW-Entscheidung und Werkstatttreue
Verweist der gegnerische Haftpflichtversicherer auf eine markenlose oder -fremde Werkstatt, kann der Geschädigte dies mit dem Argument zurückweisen, das Auto sei seit Erwerb durch den Geschädigten ausschließlich in der Markenwerkstatt gewartet worden. Auf die Vorgeschichte des gebraucht erworbenen Autos kommt es nicht an (AG Bonn, Urteil vom 11.1.2010, Az: 116 C 27/09; Abruf-Nr. 101050).
Wichtig : Gemäß der „VW-Entscheidung“ des BGH darf der Versicherer bei - von ihm zu beweisender - Gleichwertigkeit der Reparatur den Geschädigten auch auf eine andere Werkstatt außerhalb der Markenkette verweisen (Urteil vom 20.10.2009, Az: VI ZR 53/09; Abruf-Nr. 093676, Ausgabe 12/2009, Seite 7). Jedoch ist ihm das verwehrt, wenn der Verweis für den Geschädigten unzumutbar ist. Das ist er unter anderem, wenn der Geschädigte bisherige „Markentreue“ bei Wartung und Reparatur nachweist. Eine offene Frage war bislang, ob das für das gesamte Autoleben geschehen muss oder bei gebraucht erworbenen Autos für die Besitzzeit. Das hat das AG Bonn nun zugunsten der Besitzzeit entschieden.