01.06.2007 | Stundenverrechnungssatz
Gericht zweifelt generell an der Verweismethode
Auf den ersten Blick ist das Urteil des AG Pforzheim nur eines von vielen: Auch fiktiv hat der Geschädigte Anspruch auf den Stundenverrechnungssatz der jeweiligen Marke am Ort. Der Verweis auf eine markenfremde Werkstatt zieht daher nicht. Auf den zweiten Blick aber enthält es einen darüber hinausgehenden Ansatz: Dass ein Dritter (hier eine der Firmen, die Gutachten und Kostenvoranschläge automatisiert „prüfen“) auf eine andere Reparaturfirma verweist, ist nicht ausreichend. Ein verbindliches und auf den konkreten Fall abgestelltes Angebot dieser Firma liegt auf diesem Weg nicht vor.
Beachten Sie: Diese Sichtweise ähnelt der des BGH auf die Restwertfrage: Nur wenn das Restwertüberangebot ein konkretes Angebot ist, das der Geschädigte nur noch annehmen muss, kann es überhaupt von Bedeutung sein. Der Transport des Angebots über einen Dritten ist dabei unschädlich. Aber es muss eben ein Angebot der potenziellen Reparaturfirma sein und nicht nur ein Verweis auf einen aus einer Liste oder einer Datenbank entnommenen Stundenverrechnungssatz einer beliebigen Firma. (Urteil vom 31.1.2007, Az: 8 C 237/06; Abruf-Nr. 071675, mitgeteilt von Rechtsanwalt Lins, Pforzheim)
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