01.07.2007 | Stundenverrechnungssatz
Vor Reparaturauftrag Preise vergleichen?
Immer häufiger lesen wir im Prozessvortrag von Versicherungen die Behauptung, der Geschädigte müsse vor einem Reparaturauftrag die Preise vergleichen. Dann müsse er den günstigsten Anbieter auswählen. So hatte auch das AG Fulda entschieden. Dem hat das LG Fulda in der Berufungsinstanz aber eine klare Absage erteilt. Es hat, wie viele andere Gerichte auch, dem Geschädigten auch bei fiktiver Abrechnung zugebilligt, die Stundenverrechnungssätze der Marke am Ort zu Grunde zu legen (Urteil vom 27.4.2007, Az: 1 S 29/07, Abruf-Nr. 072055, eingesandt von Rechtsanwältin Merrath, Bad Hersfeld).
Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen, um ihn zu einer Präzisierung seiner Rechtsprechung aus dem „Porsche-Urteil“ zu veranlassen. Die in Fulda unterlegene Versicherung hat davon aber keinen Gebrauch gemacht. Bei sorgfältiger Lektüre des Porsche-Urteils und bei aufmerksamer Verfolgung der Zwischentöne von Wortbeiträgen einzelner BGH-Richter beim Verkehrsgerichtstag 2006 scheint auch vorhersehbar, dass der BGH die Entscheidung aus Fulda bestätigt hätte. Dann wäre die Tür für weitere Verwirrspiele bei den Instanzgerichten geschlossen.
Neu an der Argumentation in Fulda war, dass die Versicherung eine generelle Preisvergleichspflicht postulieren wollte und sich dabei ausdrücklich auf die Mietwagenrechtsprechung stützte. Dass das nach dem Motto „Steter Tropfen höhlt den Stein“ (Vorwort in Ausgabe 6/2007) durchaus gefährlich sein kann, zeigt das vorhergehende Urteil des AG Fulda. Und wenn in manchen Gerichtsbezirken die Pflicht zum Preisvergleich auf Basis fiktiver Abrechnung Einzug hält, brennt die Luft: Dann nämlich wird sogar der Versicherer der von uns stets vertretenen Auffassung sein, dass die fiktive und die konkrete Abrechnung gleich behandelt werden müssen.