12.01.2009 | Sturmschaden
Abgestellter Anhänger von Sturm gegen Auto geschleudert
Wird ein abgestellter Anhänger von einem per Sturmwarnung angekündigten Sturm gegen ein Auto geschleudert, muss die Haftpflichtversicherung des Anhängers jedenfalls dann für den Schaden eintreten, wenn dem Halter des Anhängers der Vorwurf einer ungenügenden Sicherung gemacht werden kann (LG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2008, Az: 4 S 255/07; Abruf-Nr. 084014).
Beachten Sie: Das Urteil ist eine „Spätfolge“ des Sturms Kyrill. Der Halter des Anhängers hatte aufgrund des angekündigten Sturms den Anhänger mittels der Heckstützen und des Bugrades aufgebockt, womit er ihn am Wegrollen hindern wollte. Angesichts der Intensität der Sturmwarnung genügte dies dem Gericht nicht, woraus sich das Verschulden des Halters ergab. Der Streit ging vor allem um die Frage, ob ein abgestellter Anhänger „in Betrieb“ ist (vergleiche insoweit Ausgabe 2/2006, Seite 12). Das Gericht hat diese Frage bejaht, was sicher umstritten sein wird.
Unser Tipp: Der Geschädigte hätte seinen Schaden auch - wenn vorhanden - mit seiner Teilkaskoversicherung abrechnen können. Denn dafür genügt es, dass ein Sturm einen Gegenstand gegen das Auto schleudert. Dann allerdings hätte er gegebenenfalls seine Selbstbeteiligung und Positionen wie Wertminderung, Ausfallschaden etc. selbst tragen müssen. Allerdings ist auch insoweit eine kombinierte Abrechnung möglich: Erst - rabattunschädlich! - mit der Teilkasko regulieren, um jedenfalls schon mal das Auto schnell und unkompliziert wieder fit zu machen. Anschließend die restlichen Positionen und die Selbstbeteiligung mit der gegnerischen Versicherung ausstreiten. Da ein Mitverschulden nicht in Betracht kommt, muss die Versicherung alles bezahlen, wenn das zuständige Gericht zum gleichen Ergebnis kommt, wie das LG Stuttgart.