03.12.2009 | Teilkasko
Einbau-Navi gestohlen: Neu- oder Gebrauchtpreis?
Wird ein eingebautes Navigationsgerät entwendet, muss die Teilkaskoversicherung den Neupreis des Geräts ersetzen, wenn es keinen seriösen Gebrauchtmarkt dafür gibt. Für einen „Neu-für-Alt-Abzug“ ist kein Raum, weil der Versicherungsnehmer durch das Neugerät keine eigenen Aufwendungen erspart (AG Düsseldorf, Urteil vom 25.6.2009, Az: 42 C 9779/08; Abruf-Nr. 093804). Im Urteil werden zwei Aspekte des Falls beleuchtet:
- Zum einen ist das Gericht der Frage nachgegangen, ob es für werksseitig eingebaute Navigationssysteme einen seriösen Gebrauchtmarkt gibt. Gäbe es den, wäre die Rechtsfolge eindeutig: Dann hätte der Versicherungsnehmer nur Anspruch auf Ersatz des Gebrauchtpreises. Im Düsseldorfer Fall kam der vom Gericht eingesetzte Sachverständige zu dem Ergebnis, einen solchen Gebrauchtmarkt gebe es nicht. Dem schloss sich das Gericht an. Diese Frage wird von den Gerichten regelmäßig gestellt, jedoch kommen sie zu unterschiedlichen Ergebnissen (siehe Ausgabe 10/2007, Seite 4 und 12/2007, Seite 1).
- Zum anderen hat das AG Düsseldorf noch einen weiteren Aspekt geprüft: Kommt der Versicherer mit einem generellen „Neu-für-Alt-Abzug“ zum Ziel? Die Antwort lautet „Nein“. Vorteile, die nur theoretischer Art sind, werden, soweit der Kaskovertrag dazu keine Vereinbarung enthält, nicht abgezogen. Ohne den Diebstahl hätte der Versicherungsnehmer aber nicht in absehbarer Zeit ein neues Gerät anschaffen müssen. Es ist also nicht so, dass er durch die schadenbedingte Erneuerung eine bald anstehende eigene Ausgabe erspart. Also gibt es keinen wirtschaftlichen Vorteil, der auszugleichen ist. Anders wäre es, wenn ihm zum Beispiel die Räder mit nahezu blanken Reifen gestohlen worden wären. Ohne den Diebstahl hätte er alsbald neue Reifen kaufen müssen. Dann wären die Neureifen ein nicht nur theoretischer, sondern auch ein wirtschaftlich spürbarer Vorteil.
Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 1 | ID 131978