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  • 31.07.2009 | Teilkasko

    Falsche Kilometerangabe beim Autodiebstahl

    Gibt der bestohlene Versicherungsnehmer nach einem Fahrzeugdiebstahl die Laufleistung des Wagens falsch an, verliert er dadurch den Anspruch auf die Versicherungsleistung. Denn die Laufleistung ist ein maßgeblicher Einflussfaktor für den Wiederbeschaffungswert (LG Dortmund, Urteil vom 15.4.2009, Az: 22 O 71/08; Abruf-Nr. 092473).  

    Beachten Sie: Gerade beim Fahrzeugdiebstahl muss sich der Versicherer auf die Angaben des Versicherungsnehmers verlassen können, denn der Wagen selbst ist ja für die Kontrolle der Angaben nicht mehr da. Gerade dieser Umstand macht aber die Situation für den Bestohlenen so verführerisch. Deshalb knüpft die Rechtsprechung die harte Sanktion des Anspruchsverlustes an die falsche Laufleistungsangabe. Kilometergenaue Information wird nicht verlangt. Niemand hat stets den aktuellen Stand des Zählers im Hinterkopf. Aber die Größenordnung muss stimmen, und wenn es nur eine Größenordnungsangabe ist, sollte der Versicherungsnehmer das durch eine „ca.“ - Einschränkung deutlich machen. Im Dortmunder Fall war die tatsächliche Laufleistung, wie später aufgeklärt werden konnte, 181.500 km. Da hat es auch - und das ist nachvollziehbar - nicht mehr geholfen, dass der Versicherungsnehmer seine Angabe von 49.500 km mit einem „ca.“ versehen hatte. Aus „ca. 180.000 km“ hätte ihm sicher kein Nachteil entstehen können.  

    Diese Fragestellung kommt im Unfallbereich genauso vor. Wenn die tatsächliche Laufleistung nicht mit der angezeigten übereinstimmt, zum Beispiel weil das Kombiinstrument ausgetauscht wurde oder weil der Versicherungsnehmer irgendwann „vorsorglich“ den Kilometerstand hat zurückdrehen lassen, ist das für den Abgleich der Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert gleichermaßen von Interesse. Kommt das dann heraus, muss der Versicherer nicht mehr bezahlen.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 1 | ID 128830