Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2006 | Teilkasko: Selbstbeteiligung

    Rettungskosten ohne Selbstbeteiligung

    Der bekannteste Fall zum Thema Rettungskosten ist der „berührungslose Wildschaden“: Der Fahrer weicht zum Beispiel einem Wildschwein aus, kommt dabei aber von der Straße ab. Das Fahrzeug wird beschädigt. Zum Zusammenstoß mit dem Wild kam es nicht. Die größte Hürde ist, zu beweisen, dass der Unfall tatsächlich wegen des Wildes geschah. Gelingt das, und war das Wild so groß, dass beim Zusammenstoß nennenswerter Schaden am teilkaskoversicherten Auto entstanden wäre, gilt Folgendes: In § 62 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist bestimmt, dass der Versicherungsnehmer das versicherte Gut vor drohendem Schadeneintritt bewahren muss. Entsteht bei einem solchen Rettungsversuch ein Schaden, bestimmt § 63 VVG, dass der Versicherer für diese – auch vergeblichen – Rettungsaufwendungen aufkommen muss. Die Anspruchsgrundlage ist dann nicht mehr der Versicherungsvertrag mit seiner darin festgelegten Selbstbeteiligung. Vielmehr entsteht der Anspruch direkt aus dem Gesetz. Und darin ist von einer Selbstbeteiligung keine Rede! Das OLG Hamm hat bestätigt, dass im Rettungskostenfall die Selbstbeteiligung nicht in Ansatz gebracht werden darf (Urteil vom 7.5.2004, Az: 20 U 48/04; Abruf-Nr. 042864).  

    Unser Tipp: Diese Regelung im Hinblick auf die Selbstbeteiligung ist weitgehend unbekannt, so dass fast jede Versicherung den Betrag abzuziehen versucht. Weil die „berührungslosen Wildschäden“ per se ein „G’schmäckle“ haben – damit treiben Versicherungsnehmer viel Schindluder – ist meist bereits ein Anwalt tätig. Gleichgültig, ob Sie die Rechnung dorthin oder direkt an die Versicherung schicken: Fügen Sie dem Begleitschreiben einen entsprechenden Hinweis bei.  

    Unser Service: Einen Textbaustein dazu finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 4 | ID 97795