01.02.2007 | Teilkaskoversicherung
Sturmschäden am Kraftfahrzeug
Der Orkan „Kyrill“ hat jüngst seine Spur durch Deutschland gezogen. Zurzeit werden die Sturmschäden abgewickelt. Das gibt aktuellen Anlass, das Thema zu beleuchten.
Wann liegt ein Sturmschaden vor?
Sturm im Sinne der Versicherungsbedingungen beginnt bei Windstärke 8 Beaufort. Das ist eine Windgeschwindigkeit von mindestens 17,2 m/sek bzw. ca. 62 km/h. Diese Voraussetzung erfüllt Kyrill ohne Zweifel. Auch das weitere Kriterium, dass diese Windgeschwindigkeit wetterbedingt sein muss (im Gegensatz zum Beispiel zu einer Sog- oder Druckwelle), ist erfüllt.
Unser Tipp: Auch für lokale Ereignisse kann im Zweifel beim Deutschen Wetterdienst, Frankfurter Straße 135, 63067 Offenbach, Telefon 069 8062-0, Fax 069 8062-2993, www.dwd.de Auskunft über die Windstärke eingeholt werden.
Wenn sich ein Sturm langsam aufbaut und der Versicherer behauptet, der konkrete Schaden sei bereits entstanden, bevor Windstärke 8 erreicht war, ist umstritten, wer die Beweislast trägt. Einerseits muss immer derjenige, der einen Anspruch durchsetzen möchte, das Vorliegen der Voraussetzungen beweisen. Andererseits begründet die im Verlauf des Sturms erreichte Windstärke 8 einen Anscheinsbeweis zugunsten des Versicherungsnehmers.
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