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  • 06.09.2010 | Totalschaden

    Benzinrest im Tank kein Teil des Wiederbeschaffungswerts

    Das noch im Tank befindliche Benzin ist nicht Teil des Wiederbeschaffungswerts, sondern eine gesonderte Schadenposition. Vom Geschädigten zu verlangen, es abzupumpen, ist in der Regel unzumutbar (AG Duisburg mit Urteil vom 04.08.2010, Az: 50 C 2475/09, mitgeteilt von Rechtsanwalt Jürgen Frese, Heinsberg).  

    Unseres Erachtens ist das Urteil richtig. Um es umzusetzen, muss der Geschädigte einen nachvollziehbaren Anhaltspunkt für die Benzinrestmenge geben. Wenn die Instrumente des Autos noch funktionieren, sollte der Sachverständige ein Foto machen, das nicht nur den aktuellen Kilometerstand, sondern auch den Zeigerausschlag oder das Balkendiagramm der Tankuhr zeigt. Auf den Liter genau lässt sich das natürlich nicht nachvollziehen, doch genau für solche Fälle ist die Schätzvorschrift des § 287 ZPO da. Die geschätzte Restmenge wird mit dem aktuellen Literpreis multipliziert.  

    Unser Service: Nutzen Sie für Ihre Korrespondenz mit dem Versicherer in einem solchen Fall den Textbaustein 273.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 4 | ID 138383