01.12.2006 | Überdeckung von Vorschäden
Betrügerische Unfälle
Keine Werkstatt ist davor gefeit, ohne Wissen und Wollen in einen betrügerischen Unfall hineingezogen zu werden. Zwar sind die „professionellen Unfallbumser“ in aller Regel auf die Fiktivabrechnung aus. Jedoch gibt es eine Konstellation, die eben doch zur Werkstattberührung kommen kann: Jemand hat einen Vorschaden und überdeckt diesen betrügerisch.
Der letzte Beweis für die Unregelmäßigkeiten kann im Gerichtsverfahren oft nicht geführt werden. Deshalb hat die Rechtsprechung Grundsätze dazu entwickelt, wann ein Unfall als gestellt angesehen werden darf. Dabei nehmen die Gerichte durchaus in Kauf, dass im Einzelfall einmal alle diese Indizien zutreffen, aber doch nur Zufall sind. Dann hat es den Falschen erwischt. Die einzige Alternative wäre ja, Betrügereien, die nicht abschließend und zweifelsfrei bewiesen sind, stets „durchgehen“ zu lassen.
Ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt befasst sich ausführlich mit den Anzeichen für kriminelle Handlungen rund um den Unfall. Die Richter legen in dem Urteil den Maßstab unter Hinweis auf den BGH und andere Obergerichte fest (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.9.2006, Az: 16 U 75/06; Abruf-Nr. 063490).
Was gilt als Anscheinsbeweis?
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