01.04.2006 | Unfallersatztarif – Urteil II
Muss der Geschädigte seine Kreditkarte für einen Mietwagen einsetzen?
Die BGH-Entscheidung Nummer zwei ist zu folgender Frage ergangen: Kann vom Geschädigten verlangt werden, dass er den Normaltarif nutzt, wenn dazu erforderlich ist, dass er den Betrag mit Kreditkarte vorschießt (Urteil vom 14.2.2006, Az: VI ZR 32/05; Abruf-Nr. 060924).
Wie weit geht die Schadenminderungspflicht?
Eines der Argumente für den höheren „Unfallersatztarif“ im Vergleich zum so genannten „Normaltarif“ ist, dass der Mieter keine Vorauszahlung leistet. Die Versicherungen wenden dagegen ein, der Unfallgeschädigte müsse dann eben in Vorlage treten, um an den günstigen Tarif zu kommen. Logik: Wer sehenden Auges eine Schadenposition zu teuer beseitigt, obwohl er mit zumutbarem Recherche-Aufwand hätte erkennen können, dass es in seiner speziellen Situation auch billiger geht, verstößt gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht.
Und so überrascht es nicht, dass der BGH entsprechend entschieden hat. Es ging um eine im Ergebnis neuntägige Anmietung. Im Hinblick auf den entstehenden Kostenaufwand heißt es im Urteilsfall lapidar, dass der Geschädigte wirtschaftlich im Stande war, die Kosten zu tragen. Unbestritten war, dass der Vermieter den Geschädigten vor die Wahl gestellt hatte: Gegen Einsatz der Kreditkarte oder einer Barvorauszahlung den Normaltarif oder ohne Vorauszahlung den Unfallersatztarif? Der Mieter hätte in der Situation den Normaltarif nehmen müssen, so die Richter.
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