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  • 01.06.2006 | Unfallersatztarif

    Anfragen zum Thema „Mietwagen“

    In der Mai-Ausgabe haben wir Ihnen den derzeitigen Stand der BGH-Rechtsprechung zu den Fragen des Mietwagentarifs dargestellt. Wir haben dort empfohlen, die Angemessenheit des Tarifs durch einen lokalen Vergleich zu untermauern, der in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden muss. Wir haben ferner empfohlen, dass Sie als Vermieter unbedingt einen „Normaltarif“ neben dem Unfallersatztarif haben sollten. Und zwar auch dann, wenn Sie Ihre Mietwagen weit überwiegend im Unfallersatzgeschäft vermieten.  

     

    Zwischenzeitlich haben uns dazu verschiedene Fragen erreicht, auf die wir im Folgenden eingehen wollen.  

     

    Überregionale Listen verwenden?

    Eine häufig gestellte Frage ist: Warum soll ich mir die Arbeit machen und zeitnah den lokalen Preis der Wettbewerber ermitteln, obwohl es am Markt überregionale Listen gibt? Die Antwort ist eindeutig: Solche Listen können systembedingt nicht aktuell sein. Für die verbreitete Schwacke-Liste zum Beispiel stellt das AG Forchheim fest, diese sei bereits einige Jahre alt. Aus diesem Grund stellt das Gericht nicht auf die darin enthaltenen Daten ab (nicht rechtskräftiges Urteil vom 9.5.2006, Az: 70 C 732/05; Abruf-Nr. 061547).