04.03.2011 | Urteil des AG Mannheim wirft Fragen auf
Muss der Kfz-Sachverständige jetzt alternative Stundensätze kalkulieren?
Im Streit um die Stundenverrechnungssätze bei der fiktiven Abrechnung liegt nun ein Urteil des AG Mannheim vor, das eindeutig fehlerhaft ist. Das aber wird die Versicherungen nicht daran hindern, es massenhaft zu zitieren.
Lesen Sie nachfolgend, mit welchen Argumenten Sie sich dagegen wehren und welche weitere Konsequenzen das AG-Urteil nach sich ziehen könnte.
Vorwurf: Sachverständige ignorieren geltendes Recht
Das AG wirft den Sachverständigen vor, sie ignorierten massenhaft geltendes Recht, wenn sie die Schadengutachten auf der Grundlage der örtlichen Markenpreise erstellen. Wörtlich heißt es da (Urteil vom 28.1.2011, Az: 10 C 269/10; Abruf-Nr. 110500):
Zitate aus dem Urteil
In Leitsatz zwei: „Bleibt das Gutachten lückenhaft, weil der beauftragte Sachverständige die maßgebliche Rechtsprechung der Obergerichte zur fiktiven Schadensberechnung nicht berücksichtigt und daher keine Tarife nicht markengebundener Reparaturwerkstätten benennt, geht dies zu Lasten des Geschädigten.“
In den Urteilsgründen: „Bezeichnenderweise wird diese Problematik von den Unfallsachverständigen bislang gleichwohl konsequent ignoriert. Die von ihnen ausgewiesenen Stundensätze beruhen nämlich noch immer nur auf der Annahme einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt, unabhängig davon, ob angesichts des Alters des Fahrzeugs diese bei einer Abrechnung auf Basis dieses Gutachtens überhaupt noch erstattungsfähig sind.“ |
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