05.03.2009 | Urteil des OLG Hamm
Neue Masche gegen
Nutzungsausfallentschädigung?
Einem Urteil des OLG Hamm, in dem es um vielerlei Rechtsfragen ging, entnehmen wir einen Aspekt zur Nutzungsausfallentschädigung, der aufhorchen lässt (Urteil vom 16.12.2008, Az: 21 U 95/08; Abruf-Nr. 090569). Grundlage der Problematik ist, dass die Nutzungsausfallentschädigung nur bei vorliegendem Nutzungswillen geschuldet wird.
Nutzungsausfallentschädigung, obwohl kein Mietwagen?
Der Geschädigte bekam im Urteilsfall vom Versicherer sofort einen Mietwagen angeboten. Den wollte er aber nicht. Als er später Nutzungsausfallentschädigung forderte, lehnte der Versicherer ab. Dass er den Mietwagen nicht genommen habe, belege, dass er keinen Nutzungswillen habe. Denn sonst hätte er ja den Mietwagen genommen, so der Versicherer.
Das OLG musste in der Sache nicht entscheiden, denn es handelte sich um ein reines Freizeitfahrzeug, für das es aus anderen Gründen die Nutzungsausfallentschädigung versagte. So gibt es zu dieser Frage kein Urteil.
Nutzungsausfallentschädigung, weil kein Mietwagen!
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